Vier­tes Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht!

By 11. April 2022März 19th, 2024Neuigkeiten

Die Bewäl­ti­gung der Fol­gen der Corona-Pandemie hält wei­ter­hin Wirt­schaft und Steu­er­pflich­ti­ge in Atem. Vie­le Förder- und Bil­lig­keits­maß­nah­men der „alten“ Corona-Hilfegesetze lau­fen aktu­ell aus. Die Poli­tik will hier ihre Unter­stüt­zungs­maß­nah­men ver­län­gern und zum Teil aus­bau­en. Sie hat daher ein „Vier­tes Gesetz zur Umset­zung steu­er­li­cher Hilfs­maß­nah­men zur Bewäl­ti­gung der Corona-Krise (4. Corona-Steuerhilfegesetz)“ vor­ge­legt. Damit sol­len der – auf­ge­stock­te – beson­de­re Ver­lust­rück­trag und Inves­ti­ti­ons­im­pul­se eben­so ver­län­gert wer­den, wie die Homeoffice-Pauschale, der steu­er­freie Zuschuss zum Kurz­ar­bei­ter­geld, die Steu­er­frei­heit von Son­der­leis­tun­gen für in bestimm­ten Ein­rich­tun­gen täti­ge Arbeit­neh­mer und die Steu­er­erklä­rungs­fris­ten. Fol­gen­de Maß­nah­men des Gesetz­ent­wur­fes sind hier­bei hervorzuheben:

  • Vom Arbeit­ge­ber auf­grund bundes-  oder lan­des­recht­li­cher Rege­lun­gen an in bestimm­ten Ein­rich­tun­gen  - ins­be­son­de­re Kran­ken­häu­sern  -  täti­ge Arbeit­neh­mer gewähr­te Son­der­leis­tun­gen zur Aner­ken­nung beson­de­rer Leis­tun­gen wäh­rend der Corona-Krise wer­den bis zu einem Betrag von  3.000  € steu­er­frei gestellt.
  • Die steu­er­li­che För­de­rung der steu­er­frei­en Zuschüs­se zum Kurz­ar­bei­ter­geld wird um drei Mona­te bis Ende März 2022 verlängert.
  • Die bestehen­de Rege­lung zur Homeoffice- Pau­scha­le wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Die Mög­lich­keit zur Inan­spruch­nah­me der mit dem Zwei­ten Corona- Steu­er­hil­fe­ge­setz ein­ge­führ­ten degres- siven  AfA für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens wird um ein Jahr ver­län­gert für Wirt­schafts­gü­ter, die im Jahr 2022 ange­schafft oder her­ge­stellt werden.
  • Die erwei­ter­te Ver­lust­ver­rech­nung wird bis Ende  2023  ver­län­gert: Für 2022 und 2023 wird der Höchst­be­trag beim Ver­lust­rück­trag auf 10 Mio. € bzw. auf   20 Mio. € bei Zusam­men­ver­an­la­gung ange­ho­ben. Der Ver­lust­rück­trag wird dar­über hin­aus ab 2022 dau­er­haft auf zwei Jah­re aus­ge­wei­tet und erfolgt in die unmit­tel­bar vor­an­ge­gan­ge­nen bei­den Jahre.
  • Die Inves­ti­ti­ons­fris­ten für steu­er­li­che Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge nach § 7g EStG, die in 2022 aus­lau­fen, wer­den um ein wei­te­res Jahr verlängert.
  • Die steu­er­li­chen Inves­ti­ti­ons­fris­ten für Reinves­ti­tio­nen nach § 6b EStG wer­den wie bei § 7g EStG um ein wei­te­res Jahr verlängert.
  • Die Frist zur Abga­be von Steu­er­erklä­run­gen  2020  in bera­te­nen Fäl­len wird um wei­te­re drei Mona­te ver­län­gert. Hier­an anknüp­fend wer­den auch die Erklä­rungs­fris­ten für 2021 und 2022 ver­län­gert, jedoch in gerin­ge­rem Umfang.

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Hei­ke Kre­sic Steuerberaterin
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