Aktu­el­les Urteil zur Über­ga­be gegen Versorgungsleistungen

By 18. April 2022März 19th, 2024Neuigkeiten

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat in einer aktu­el­len Ent­schei­dung die Auf­fas­sung der Finanz­äm­ter bestä­tigt, dass eine Über­ga­be von Pri­vat­ver­mö­gen (insb. Wohn­im­mo­bi­li­en) gegen Ver­ein­ba­rung einer Ver­sor­gungs­leis­tung, also gegen Ver­pflich­tung einer Ren­ten­leis­tung oder einer dau­ern­den Last, beim Ver­sor­gungs­ver­pflich­te­ten einen Anschaf­fungs­vor­gang und spie­gel­bild­lich beim Über­ge­ber eine Ver­äu­ße­rung dar.

Hin­weis:

Bei der Über­ga­be betrieb­li­cher Ein­hei­ten (Betrieb eines Ein­zel­un­ter­neh­mens, Antei­le an Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und Geschäfts­an­tei­le i. H. v. mind. 50 % an einer GmbH) gilt die Ver­ein­ba­rung einer Ver­sor­gungs­leis­tung hier­von unge­ach­tet wei­ter­hin als unent­gelt­li­che Übergabe.

Aus­wir­kun­gen in der Praxis

Die Ver­ein­ba­rung einer Ver­sor­gungs­leis­tung ist nach
wie vor ein belieb­tes Instru­ment zur finanziellen
Absi­che­rung des/der Über­ge­ber. Ob die­se jedoch auch steu­er­lich sinn­voll ist, bedarf einer ein­ge­hen­den Prü­fung des Ein­zel­falls. Ins­be­son­de­re bei der Über­ga­be von Ver­mie­tungs­ob­jek­ten ist je nach der Höhe der Ver­sor­gungs­leis­tung und Abhän­gig­keit vom Lebens­al­ter des/der Über­ge­ber zu prü­fen, in wel­cher Höhe

  • ein Ver­äu­ße­rungs­ent­gelt (sog. Tilgungsanteil)
  • Zins­an­teil (sog. Ertrags­an­teil) und/oder
  • eine nicht steu­er­ba­re Unter­halts­leis­tung des/der Über­neh­mer vorliegt.

Mit dem Urteil des BFH herrscht nun jedoch Rechts­klar­heit bei der Gestal­tung der Über­ga­be von Pri­vat­ver­mö­gen. Ins­be­son­de­re bei der Über­ga­be von Ver­mie­tungs­im­mo­bi­li­en, erge­ben sich hier­bei ggf. inter­es­san­te Alter­na­ti­ven zur Über­ga­be unter Ver­ein­ba­rung eines Nieß­brauchs zuguns­ten des/der Übergeber.

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Hei­ke Kre­sic Steuerberaterin
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