Grund­steu­er – Was ist aktu­ell zu tun ?

By 25. April 2022März 19th, 2024Neuigkeiten

Bereits 2018 hat­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) ent­schie­den, dass das Sys­tem der Grund­steu­er ver­fas­sungs­wid­rig ist. Nach­dem der Bund und die Län­der ihre Bewer­tungs­re­geln ver­öf­fent­licht haben, sind alle rund 36 Mio. Grund­stü­cke in Deutsch­land neu zu bewerten.
Die neue Grund­steu­er­be­wer­tung wird somit dem­nächst die Ein­heits­be­wer­tung ablö­sen. Auch wenn die Grund­steu­er erst ab dem 01.01.2025 auf Basis der neu­en Grund­steu­er­wer­te erho­ben wird, beginnt die dafür erfor­der­li­che Bewer­tung in Kür­ze, da der ers­te Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkt zur Fest­stel­lung von Grund­steu­er­wer­ten der 01. 01.2022 ist. Alle Grund­stücks­ei­gen­tü­mer (mit Aus­nah­me eini­ger öffent­lich-recht­li­cher Eigen­tü­mer) müs­sen des­halb zwi­schen 01. Juli und 31. Okto­ber 2022 eine Fest­stel­lungs­er­klä­rung beim Finanz­amt über das Els­ter-Por­tal der Finanz­ver­wal­tung abgeben.
Ach­tung: Gibt der Steu­er­pflich­ti­ge die Erklä­rung nicht ab, dro­hen Zwangs­gel­der bis zu 25.000 €! Zum ande­ren steht den Finanz­äm­tern in die­sen Fäl­len eine Schät­zungs­be­fug­nis zu. Die­se wird bei Nicht­ab­ga­be einer Fest­stel­lungs­er­klä­rung sicher nicht zuguns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen aus­fal­len. Es kann daher nur gera­ten wer­den, der Erklä­rungs­pflicht nach­zu­kom­men. Ger­ne unter­stüt­zen wir Sie hier natürlich.

Wer muss Fest­stel­lungs­er­klä­run­gen einreichen?

Wer muss Fest­stel­lungs­er­klä­run­gen einreichen
Wirt­schaft­li­che Einheit Steu­er­pflich­ti­ge, denen die wirt­schaft­li­che Ein­heit zuzu­rech­nen sind
Grund­stück ist mit Erb­bau­recht belastet Erb­bau­be­rech­tig­ter unter Mit­hil­fe des Erbbauverpflichteten
Gebäu­de auf frem­den Grund und Boden Eigen­tü­mer des Grun­des und Bodens unter Mit­wir­kung des Eigen­tü­mers oder wirt­schaft­li­chen Eigen­tü­mers des Gebäudes

Hin­weis: Ant­wor­ten auf die wich­tigs­ten Fra­gen zur neu­en Grund­steu­er-Rege­lung stellt das BMF in einem Fra­gen-Ant­wort-Kata­log zur Ver­fü­gung. Die­ser steht Ihnen unter dem nach­fol­gen­den Link zur Ver­fü­gung https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteuer.html

Wie wird gerechnet?

Wie bis­her wird auch bei der neu­en Grund­steu­er in einem drei­stu­fi­gen Ver­fah­ren mit dem Grund­stücks­wert, der Steu­er­mess­zahl und dem Hebe­satz gerech­net. Maß­ge­bend für die Ermitt­lung des Grund­stücks­werts war bis­her der Ein­heits­wert. Die­ser wird durch den Grund­steu­er­wert abgelöst.
Die­ser Grund­steu­er­wert ori­en­tiert sich unter ande­rem am Boden­richt­wert, an der Flä­che des Grund­stücks, am Alter des Gebäu­des sowie dar­an, ob das Gebäu­de pri­vat oder betrieb­lich genutzt wird. Für ein Ein­fa­mi­li­en­haus gestal­tet sich die Rech­nung zum Bei­spiel folgendermaßen:
Zuerst ermit­telt man den jähr­li­chen Roh­ertrag. Die­ser ergibt sich aus der monat­li­chen Net­to­kalt­mie­te unter Berück­sich­ti­gung von Zu- und Abschlä­gen auf­grund der Miet­ni­veau­stu­fe. Davon zieht man die Bewirt­schaf­tungs­kos­ten ab und erhält so den jähr­li­chen Rein­ertrag. Dar­auf wen­det man einen Ver­viel­fäl­ti­ger an, um den kapi­ta­li­sier­ten Rein­ertrag zu erhal­ten. Dazu addiert man dann noch den abge­zins­ten Boden­wert und erhält schließ­lich den Grundsteuerwert.

Hin­weis:
Eini­ge Bun­des­län­der (Bay­ern, Baden-Würt­tem­berg, Hes­sen, Nie­der­sach­sen und Ham­burg) haben hier eige­ne Model­le ent­wi­ckelt, wel­che z.T. von der obi­gen Sys­te­ma­tik abwei­chen. Bay­ern bemisst die Grund­steu­er bspw. nach einem rei­nen Flä­chen­mo­dell. Maß­geb­lich sind nur die Flä­chen von Grund und Boden und die Wohn-/Nutz­flä­che der Gebäu­de, jeweils mul­ti­pli­ziert mit einer eige­nen Äquivalenzzahl.

Infor­ma­ti­ons­schrei­ben

Eigen­tü­me­rin­nen und Eigen­tü­mer von Grund­stü­cken sol­len durch die jewei­li­ge obe­re Finanz­be­hör­de ihres Bun­des­lan­des im Juni 2022 ein Schrei­ben mit all­ge­mei­nen Hin­wei­sen zur Grund­steu­er­re­form sowie kon­kre­ten Anga­ben zu ihrem jewei­li­gen Grund­stück, für das eine Fest­stel­lungs­er­klä­rung abge­ge­ben wer­den muss, erhalten.

Was ist zu tun?

  • Sie soll­ten schon jetzt alle für die Erklä­rung benö­tig­ten Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen prü­fen und sam­meln. Die­se sind zum Beispiel:
  • Gemar­kung und Flur­stück des Grundvermögens,
  • Eigen­tums­ver­hält­nis­se,
  • Grund­stücks­art (unbe­baut, Wohn­grund­stück, ande­re Bebauung),
  • Flä­che des Grundstücks,
  • bis­he­ri­ge Einheitswertbescheide.

Neh­men Sie bei Fra­gen rund um die zu bewer­ten­de wirt­schaft­li­che Ein­heit zeit­nah Kon­takt mit uns auf, wir bera­ten Sie hier ger­ne indi­vi­du­ell und unter­stüt­zen Sie in der Fer­ti­gung der Feststellungserklärung.

Haben Sie Fragen?

Dann schrei­ben Sie uns doch ein­fach eine E‑Mail. Gern rufen wir Sie zurück. Bit­te haben Sie Ver­ständ­nis, dass Ter­mi­ne nur nach Ver­ein­ba­rung per E‑Mail oder vor­he­ri­ger tele­fo­ni­scher Ver­ein­ba­rung ver­ge­ben wer­den können.

Hei­ke Kre­sic Steuerberaterin
Berg­stra­ße 1a
47906 Kem­pen (Tönis­berg)
Tele­fon 02845 / 9846161