Gesetz­ge­bung: Zwei­tes Entlastungspaket

By 2. Mai 2022März 19th, 2024Neuigkeiten

Kabi­netts­be­schluss

Am 27.04.2022 hat die Bun­des­re­gie­rung ein zwei­tes Ent­las­tungs­pa­ket beschlos­sen. Die fol­gen­den Maß­nah­men sol­len in das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren zum Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 2022 auf­ge­nom­men werden.
Über die wei­te­re Ent­wick­lung bezüg­lich der Gesetz­ge­bung wer­den wir Sie wei­ter­hin informieren.

Ener­gie­preis­pau­scha­le (EPP)

Allen ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Erwerbs­tä­ti­gen soll eine ein­ma­li­ge Ener­gie­preis­pau­scha­le i. H. v. 300 € aus­ge­zahlt wer­den. Die Ener­gie­preis­pau­scha­le steht zu:

  • Steu­er­pflich­ti­gen mit Gewinn­ein­künf­ten (Land- und Forst­wirt­schaft, Gewer­be­be­trieb, Selb­stän­di­ge Arbeit)
  • Arbeitnehmer/innen, die Arbeits­lohn aus einem gegen­wär­ti­gen Dienst­ver­hält­nis bezie­hen (Steu­er­klas­sen I bis V oder gering­fü­gig Beschäftigte).

Kin­der­bo­nus 2022

Wegen der gestie­ge­nen Ener­gie­prei­se soll ein Kin­der­bo­nus gewährt wer­den. Dazu wird das Kin­der­geld im Juli 2022 um einen Ein­mal­be­trag in Höhe von 100 € erhöht. Der Kin­der­bo­nus 2022 wird auto­ma­tisch von der zustän­di­gen Fami­li­en­kas­se ausgezahlt.

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Hei­ke Kre­sic Steuerberaterin
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