Steu­er­li­che Behand­lung der Auf­wands­ent­schä­di­gung für Auf­nah­me Geflüchteter

By 16. Mai 2022März 19th, 2024Neuigkeiten

Die Zah­lung einer Auf­wands­ent­schä­di­gung für die Auf­nah­me von Geflüch­te­ten aus der Ukrai­ne in der pri­va­ten Woh­nung führt nicht zu ein­kom­men­steu­er­lich rele­van­ten Ein­künf­ten. Dies teilt das Thü­rin­ger Finanz­mi­nis­te­ri­um in Abstim­mung mit dem Ein­kom­men­steu­er­re­fe­rats­lei­ter von Bund und Län­dern mit.
Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass die Pau­scha­le nach einer von der zustän­di­gen Behör­de vor­ge­nom­me­nen Kal­ku­la­ti­on die durch­schnitt­li­chen Unter­brin­gungs­kos­ten nicht über­steigt. Hier­bei sei­en auch ver­brauchs­ab­hän­gi­ge Kos­ten, wie Strom, Was­ser, Abwas­ser und Ener­gie­kos­ten zu berücksichtigen.
Der Beschluss gilt zunächst nur für das Jahr 2022

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Hei­ke Kre­sic Steuerberaterin
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