Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht bei klei­nen Photovoltaikanlagen

By 23. Mai 2022März 19th, 2024Neuigkeiten

All­ge­mei­nes

Wir haben Sie bereits über die neue Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für klei­ne Foto­vol­ta­ik­an­la­gen und klei­ne Block­heiz­kraft­wer­ke infor­miert. Auf Antrag kann bei bestimm­ten PV-Anla­gen (Gesamt­leis­tung bis 10 kW) eine Lieb­ha­be­rei (= feh­len­de Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht) bean­tragt wer­den. Hier­zu wol­len wir wei­te­re inter­es­san­te Punk­te darstellen.

PV-Anla­gen bei Ehegatten

Es kann beim Betrieb meh­re­rer PV-Anla­gen sinn­voll sein, eine oder meh­re­re Anla­gen auf einen ande­ren Betrei­ber zu über­tra­gen oder gleich von Anfang an getrennt zu inves­tie­ren. Wenn z. B. ein Ehe­paar 3 PV-Anla­gen betrei­ben möch­te (in der Sum­me über 10 kW), dann kom­men vor allem fol­gen­de Über­le­gun­gen in Betracht:

  • Ehe­frau 1. Anlage
  • Ehe­mann 2. Anlage
  • Ehe­gat­ten-GbR 3. Anlage

Wenn bei jeder Anla­ge die Nenn­leis­tung nicht über 10 kW liegt, dann besteht jeweils das Antrags­recht auf Lieb­ha­be­rei. Wegen der unter­schied­li­chen steu­er­li­chen Wir­kun­gen bei der Ein­kom­men­steu­er und Umsatz­steu­er muss vor­her eine ver­sier­te steu­er­li­che Bera­tung ein­ge­holt werden.

Voll­ein­spei­se­an­la­gen

Aus dem Anwen­dungs­schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums vom 29.10.2021 geht nicht klar her­vor, ob für rei­ne Ein­spei­se­an­la­gen (Voll­ein­spei­se­an­la­gen) das Antrags­recht auf Lieb­ha­be­rei besteht.

Zwi­schen­zeit­lich hat sich die Finanz­ver­wal­tung in einer Bund-Län­der-Bespre­chung dar­auf ver­stän­digt, dass auch rei­ne Ein­spei­se­an­la­gen begüns­tigt sind. Ein tat­säch­li­cher pri­va­ter Eigen­ver­brauch ist für das Antrags­wahl­recht nicht erforderlich.

In den neu­en Merk­blät­tern der Finanz­ver­wal­tung zur Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht bei PV-Anla­gen wird die­ses Bespre­chungs­er­geb­nis bereits posi­tiv umgesetzt.

Auf­wen­dun­gen für PV-Anla­gen als Handwerkerleistung?

Wenn bei einer PV-Anla­ge das Wahl­recht zur Lieb­ha­be­rei aus­ge­übt wird, dann han­delt es sich bei der PV-Anla­ge nun um ertrag­steu­er­li­ches Pri­vat­ver­mö­gen. Soweit jedoch Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit der Anla­ge ent­ste­hen, stel­len die­se kei­ne Betriebs­aus­ga­ben, son­dern Pri­vat­auf­wen­dun­gen dar. Daher kann die Steu­er­ermä­ßi­gung nach § 35a Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) in Anspruch genom­men wer­den, wenn bezüg­lich des betref­fen­den Auf­wands alle wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen des § 35a EStG erfüllt sind (z. B. unba­re Zahlung).

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Hei­ke Kre­sic Steuerberaterin
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