Allgemeines
Wir haben Sie bereits über die neue Vereinfachungsregelung für kleine Fotovoltaikanlagen und kleine Blockheizkraftwerke informiert. Auf Antrag kann bei bestimmten PV-Anlagen (Gesamtleistung bis 10 kW) eine Liebhaberei (= fehlende Gewinnerzielungsabsicht) beantragt werden. Hierzu wollen wir weitere interessante Punkte darstellen.
PV-Anlagen bei Ehegatten
Es kann beim Betrieb mehrerer PV-Anlagen sinnvoll sein, eine oder mehrere Anlagen auf einen anderen Betreiber zu übertragen oder gleich von Anfang an getrennt zu investieren. Wenn z. B. ein Ehepaar 3 PV-Anlagen betreiben möchte (in der Summe über 10 kW), dann kommen vor allem folgende Überlegungen in Betracht:
- Ehefrau 1. Anlage
- Ehemann 2. Anlage
- Ehegatten-GbR 3. Anlage
Wenn bei jeder Anlage die Nennleistung nicht über 10 kW liegt, dann besteht jeweils das Antragsrecht auf Liebhaberei. Wegen der unterschiedlichen steuerlichen Wirkungen bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer muss vorher eine versierte steuerliche Beratung eingeholt werden.
Volleinspeiseanlagen
Aus dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.10.2021 geht nicht klar hervor, ob für reine Einspeiseanlagen (Volleinspeiseanlagen) das Antragsrecht auf Liebhaberei besteht.
Zwischenzeitlich hat sich die Finanzverwaltung in einer Bund-Länder-Besprechung darauf verständigt, dass auch reine Einspeiseanlagen begünstigt sind. Ein tatsächlicher privater Eigenverbrauch ist für das Antragswahlrecht nicht erforderlich.
In den neuen Merkblättern der Finanzverwaltung zur Gewinnerzielungsabsicht bei PV-Anlagen wird dieses Besprechungsergebnis bereits positiv umgesetzt.
Aufwendungen für PV-Anlagen als Handwerkerleistung?
Wenn bei einer PV-Anlage das Wahlrecht zur Liebhaberei ausgeübt wird, dann handelt es sich bei der PV-Anlage nun um ertragsteuerliches Privatvermögen. Soweit jedoch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anlage entstehen, stellen diese keine Betriebsausgaben, sondern Privataufwendungen dar. Daher kann die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen werden, wenn bezüglich des betreffenden Aufwands alle weiteren Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllt sind (z. B. unbare Zahlung).
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Heike Kresic Steuerberaterin
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