Erstat­tung von Park­ge­büh­ren an Arbeit­neh­mer als Arbeitslohn

By 30. Mai 2022März 19th, 2024Neuigkeiten

Die Erstat­tung von Park­ge­büh­ren an Arbeit­neh­mer führt bei die­sen zu Arbeits­lohn, wenn die Kos­ten bereits mit der gesetz­li­chen Ent­fer­nungs­pau­scha­le abge­gol­ten sind. So ent­schied aktu­ell das nie­der­säch­si­sche Finanzgericht.

Auch wenn die Erstat­tung von Park­kos­ten bei feh­len­den kos­ten­lo­sen Park­mög­lich­kei­ten ein pünkt­li­ches Erschei­nen der Beschäf­tig­ten am Arbeits­platz und damit einen rei­bungs­lo­sen Betriebs­ab­lauf begüns­ti­gen, erfolgt die Über­nah­me der Park­kos­ten den­noch nicht im über­wie­gend eigen betrieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers, son­dern immer auch im Inter­es­se der Arbeit­neh­mer, die die­se Kos­ten ande­ren­falls zu tra­gen hätten.

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