Kin­der­geld für ein lang­fris­tig erkrank­tes Kind

By 6. Juni 2022März 19th, 2024Neuigkeiten

Eine Kin­der­geld­ge­wäh­rung wegen Berufs­aus­bil­dung ist nicht mög­lich, wenn Aus­bil­dungs­maß­nah­men im Rah­men des fort­be­stehen­den Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses wegen einer lang­fris­ti­gen Erkran­kung des Kin­des unter­blei­ben. Die­ses hat aktu­ell der BFH für den Fall eines Jun­gen ent­schie­den, der wäh­rend sei­ner Aus­bil­dung einen schwe­ren Unfall mit Schä­del­ba­sis­bruch und Schä­del-Hirn-Trau­ma erlit­ten hat­te und nach dem Kran­ken­haus­auf­ent­halt ver­schie­de­ne Reha-Maß­nah­men durch­lau­fen muss­te, von denen die letz­te 17 Mona­te nach dem Unfall begann.

Eine Unter­bre­chung der Aus­bil­dung, z. B. wegen einer Erkran­kung, sei für den Bezug von Kin­der­geld zwar grund­sätz­lich unschäd­lich. Dies aller­dings nur, wenn die­se vor­über­ge­hend ist. Wird die Erkran­kung aber mit hoher Wahr­schein­lich­keit län­ger als sechs Mona­te andau­ern, kann das Kind nicht mehr wegen sei­ner Aus­bil­dung berück­sich­tigt werden

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