Finanz­ver­wal­tung äußert sich zur neu­en Tagespauschale.

By 22. September 2023März 19th, 2024Neuigkeiten

Kürz­lich hat die Finanz­ver­wal­tung zu den neu­en Rege­lun­gen der Tages­pau­scha­le erst­mals wie folgt Stel­lung bezogen.

Grund­re­gel: Überwiegende

Die Tages­pau­scha­le kann ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2023 für Kalen­der­tag abge­zo­gen wer­den, an dem die beruf­li­che Tätig­keit über­wie­gend in der häus­li­chen Woh­nung (d. h. im Home­of­fice) aus­ge­übt und kei­ne ers­te Tätig­keits­stät­te auf­ge­sucht wird. Die Tages­pau­scha­le beträgt 6 € pro Kalen­der­tag, im Kalen­der­jahr aber höchs­tens 1.260 €.

Bei­spiel 1: Der ange­stell­te Bau­in­ge­nieur B fährt an einem Tag erst zur Bau­stel­le (Aus­wärts­tä­tig­keit). Anschlie­ßend erle­digt B die Büro­ar­bei­ten nicht am Arbeits­platz des Arbeit­ge­bers (ers­te Tätig­keits­stät­te), son­dern im Home­of­fice. B kann für die­sen Tag sowohl Rei­se­kos­ten für die Fahrt zur Bau­stel­le als auch die Tages­pau­scha­le abzie­hen, wenn die Arbeit zeit­lich über­wie­gend im Home­of­fice aus­ge­übt wird, d. h. die Arbeits­zeit in der häus­li­chen Woh­nung mehr als die Hälf­te der Gesamt­ar­beits­zeit des Tages beträgt.

Son­der­re­ge­lung

Steht dem Steu­er­pflich­ti­gen für sei­ne beruf­li­che Tätig­keit dau­er­haft kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung, so gilt eine Son­der­re­ge­lung. In die­sen Fäl­len ist zwar auch ein Tätig­wer­den, aber kein zeit­lich über­wie­gen­des Tätig­wer­den im Home­of­fice für den Abzug der Tages­pau­scha­le erforderlich.
Die­se Son­der­re­ge­lung ist ins­be­son­de­re für Leh­rer wich­tig. Denn die­se kön­nen ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2023 i. d. R. kei­ne Kos­ten für das häus­li­che Arbeits­zim­mer mehr gel­tend machen. Auf­grund der Son­der­re­ge­lung kön­nen Sie statt­des­sen die Tages­pau­scha­le abziehen.

Bei­spiel 2: A ist Leh­rer und unter­rich­tet täg­lich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schu­le und erle­digt nach­mit­tags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Home­of­fice die Vor- und Nach­be­rei­tung des Unter­richts und kor­ri­giert Klas­sen­ar­bei­ten. Für die Unter­richts­vor- und ‑nach­be­rei­tung steht A in der Schu­le kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung. A kann neben der Ent­fer­nungs­pau­scha­le für die Fahr­ten zur Schu­le (ers­te Tätig­keits­stät­te) auch die Tages­pau­scha­le für die beruf­li­che Tätig­keit in der häus­li­chen Woh­nung abziehen.
Nicht unter die Son­der­re­ge­lung fällt, wem nur tage- oder wochen­wei­se kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Dies betrifft vor­wie­gend Arbeit­neh­mer mit „Poo­l­ar­beits­platz“ oder „Desk-Sha­ring“. In die­sen Fäl­len bleibt es bei der Grund­re­gel, wonach für den Abzug der Tages­pau­scha­le ein über­wie­gen­des Tätig­wer­den im Home­of­fice not­wen­dig ist.

Meh­re­re beruf­li­che Tätigkeiten

Übt ein Steu­er­pflich­ti­ger meh­re­re beruf­li­che Tätig­kei­ten neben­ein­an­der aus, sind die Vor­aus­set­zun­gen für den Abzug der Tages­pau­scha­le tätig­keits­be­zo­gen zu prüfen.

Bei­spiel 3: Z ist Bus­fah­rer. Dane­ben ist er frei­be­ruf­lich als Schrift­stel­ler tätig, zudem erzielt Z Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Z nutzt für sei­ne schrift­stel­le­ri­sche Tätig­keit und die Ver­mie­tungs­tä­tig­keit die häus­li­che Woh­nung; ein ande­rer Arbeits­platz steht Z dafür dau­er­haft nicht zur Ver­fü­gung. Daher kann Z für jeden Tag, an dem er die schrift­stel­le­ri­sche Tätig­keit und/oder die durch die Ver­mie­tung ver­an­lass­ten Tätig­kei­ten in der häus­li­chen Woh­nung aus­übt, eine Tages­pau­scha­le von 6 €, ins­ge­samt höchs­tens 1.260 € im Kalen­der­jahr abziehen.

Die Tages­pau­scha­le kann aber auch bei meh­re­ren beruf­li­chen Tätig­kei­ten im Home­of­fice je Kalen­der­tag nur ein­mal abge­zo­gen werden.

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Hei­ke Kre­sic Steuerberaterin
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