Am 17.07.2023 hat die Finanzverwaltung ihr lange erwartetes BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fotovoltaikanlagen veröffentlicht. Darin hat sie zu einigen Streitfragen, die mit der seit dem Veranlagungszeitraum 2022 geltenden Steuerbefreiung einhergehen, Stellung genommen.
Hintergrund
Ende letzten Jahres wurde (rückwirkend) eine Steuerbefreiung für bestimmte Fotovoltaikanlagen auf, an oder in
- Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden)
- oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden.
Die Steuerbefreiung umfasst sowohl die Einnahmen aus dem Stromverkauf, als auch die Entnahmen für den eigengenutzten Strom. Voraussetzung ist aber, dass die installierte Bruttoleistung der Fotovoltaikanlage von 30 kWp nicht überschritten wird.
Dieselbe Steuerbefreiung gilt für alle anderen Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen (z. B. Mehrparteienhäuser). Die maximal installierte Bruttoleistung der Fotovoltaikanlage darf hier 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreiten.
Allerdings ist die Steuerbefreiung auf die Einnahmen und Entnahmen aus max. 100 kWp je Steuerpflichtigen (oder Mitunternehmerschaft) gedeckelt. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften.
Klarstellungen seitens der Finanzverwaltung
Klargestellt hat die Finanzverwaltung nunmehr insbesondere Folgendes:
- Für Zwecke der Steuerbefreiung ist die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister kW (Peak) maßgeblich.
- Die Prüfung der Höchstgrenzen erfolgt in einem ersten Schritt objektbezogen (⇒ Höchstgrenze der jeweiligen Gebäudeart, z. B. 30 kWp) und in einem zweiten Schritt subjektbezogen (je Steuerpflichtiger oder Mitunternehmerschaft max. 100 kWp)
- Begünstigt sind auch dachintegrierte und sog. Fassaden Fotovoltaikanlagen.
- Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.
- Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Fotovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Fotovoltaikanlage befindet.
- In den Vorjahren steuermindernd gebildete Investitionsabzugsbeträge müssen rückgängig gemacht werden, wenn ab dem VZ 2022 in steuerbefreite Fotovoltaikanlagen investiert wurde.
- Für Reparaturen an einer steuerbefreiten Fotovoltaikanlage kommt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen grundsätzlich in Betracht.
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Heike Kresic Steuerberaterin
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