Foto­vol­ta­ik­an­la­gen – Neu­es BMF-Schrei­ben ist da!

By 15. September 2023März 19th, 2024Neuigkeiten

Am 17.07.2023 hat die Finanz­ver­wal­tung ihr lan­ge erwar­te­tes BMF-Schrei­ben zur ertrag­steu­er­li­chen Behand­lung von Foto­vol­ta­ik­an­la­gen ver­öf­fent­licht. Dar­in hat sie zu eini­gen Streit­fra­gen, die mit der seit dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2022 gel­ten­den Steu­er­be­frei­ung ein­her­ge­hen, Stel­lung genommen.

Hin­ter­grund

Ende letz­ten Jah­res wur­de (rück­wir­kend) eine Steu­er­be­frei­ung für bestimm­te Foto­vol­ta­ik­an­la­gen auf, an oder in

  • Ein­fa­mi­li­en­häu­sern (ein­schließ­lich Nebengebäuden)
  • oder nicht Wohn­zwe­cken die­nen­den Gebäuden.

Die Steu­er­be­frei­ung umfasst sowohl die Ein­nah­men aus dem Strom­ver­kauf, als auch die Ent­nah­men für den eigen­ge­nutz­ten Strom. Vor­aus­set­zung ist aber, dass die instal­lier­te Brut­to­leis­tung der Foto­vol­ta­ik­an­la­ge von 30 kWp nicht über­schrit­ten wird.
Die­sel­be Steu­er­be­frei­ung gilt für alle ande­ren Gebäu­de, die über­wie­gend Wohn­zwe­cken die­nen (z. B. Mehr­par­tei­en­häu­ser). Die maxi­mal instal­lier­te Brut­to­leis­tung der Foto­vol­ta­ik­an­la­ge darf hier 15 kWp je Wohn- oder Gewer­be­ein­heit nicht überschreiten.
Aller­dings ist die Steu­er­be­frei­ung auf die Ein­nah­men und Ent­nah­men aus max. 100 kWp je Steu­er­pflich­ti­gen (oder Mit­un­ter­neh­mer­schaft) gede­ckelt. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften.

Klar­stel­lun­gen sei­tens der Finanzverwaltung

Klar­ge­stellt hat die Finanz­ver­wal­tung nun­mehr ins­be­son­de­re Folgendes:

  • Für Zwe­cke der Steu­er­be­frei­ung ist die Brut­to­leis­tung nach dem Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter kW (Peak) maßgeblich.
  • Die Prü­fung der Höchst­gren­zen erfolgt in einem ers­ten Schritt objekt­be­zo­gen (⇒ Höchst­gren­ze der jewei­li­gen Gebäu­de­art, z. B. 30 kWp) und in einem zwei­ten Schritt sub­jekt­be­zo­gen (je Steu­er­pflich­ti­ger oder Mit­un­ter­neh­mer­schaft max. 100 kWp)
  • Begüns­tigt sind auch dach­in­te­grier­te und sog. Fas­sa­den Fotovoltaikanlagen.
  • Frei­flä­chen-Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sind unab­hän­gig von ihrer Grö­ße nicht begünstigt.
  • Es ist nicht erfor­der­lich, dass der Betrei­ber der Foto­vol­ta­ik­an­la­ge auch Eigen­tü­mer des Gebäu­des ist, auf, an oder in dem sich die Foto­vol­ta­ik­an­la­ge befindet.
  • In den Vor­jah­ren steu­er­min­dernd gebil­de­te Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge müs­sen rück­gän­gig gemacht wer­den, wenn ab dem VZ 2022 in steu­er­be­frei­te Foto­vol­ta­ik­an­la­gen inves­tiert wurde.
  • Für Repa­ra­tu­ren an einer steu­er­be­frei­ten Foto­vol­ta­ik­an­la­ge kommt die Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­kerleis­tun­gen grund­sätz­lich in Betracht.

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Hei­ke Kre­sic Steuerberaterin
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