Dienst­rei­sen mit dem pri­va­ten Fahrrad

By 29. September 2023März 19th, 2024Neuigkeiten

Immer mehr Arbeit­neh­mer nut­zen ihr Fahr­rad auch für beruf­li­che Zwe­cke. Die Bun­des­re­gie­rung hat nun zu der Fra­ge Stel­lung genom­men, wie Steu­er­pflich­ti­ge ent­spre­chen­de Fahrt­kos­ten im Rah­men einer Dienst­rei­se gel­tend machen können.
Wird eine beruf­lich ver­an­lass­te Aus­wärts­tä­tig­keit aus­ge­übt, so gilt für die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung der mit die­ser Tätig­keit zusam­men­hän­gen­den Fahrt­kos­ten, dass die dem Arbeit­neh­mer durch die per­sön­li­che Benut­zung eines Beför­de­rungs­mit­tels tat­säch­lich ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten ange­setzt oder in die­ser Höhe durch den Arbeit­ge­ber steu­er­frei erstat­tet wer­den können.
Die Bun­des­re­gie­rung weist dar­auf hin, dass bei der Benut­zung eines Fahr­rads für Dienst­rei­sen kein Ansatz pau­scha­ler Kilo­me­ter­sät­ze greift. Denn die­se Weg­stre­cken­ent­schä­di­gung sei­en nur für fol­gen­de Fäl­le vorgesehen:

  • für die Benut­zung eines Kraft­wa­gens, z. B. Pkw 0,30 € und
  • für jedes ande­re motor­be­trie­be­ne Fahr­zeug 0,20 € für jeden gefah­re­nen Kilometer.

Fahr­rä­der kom­men daher – man­gels Motor­be­trieb – nicht in die Anwen­dung der pau­scha­len Km-Sätze!

Beach­ten Sie: Auch ein sog. E‑Bike/Pedelec mit einer maxi­ma­len Nenn­dau­er­leis­tung von 250 Watt und Unter­stüt­zung bis 25 Km/h gel­ten nicht als Fahrzeuge.

Fol­ge: Für Dienst­rei­sen mit einem pri­va­ten Fahr­rad kön­nen somit die dem Arbeit­neh­mer ent­stan­de­nen Fahrt­kos­ten ledig­lich über den anhand der tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen ermit­tel­ten per­sön­li­chen Kilo­me­ter­satz unein­ge­schränkt als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht oder steu­er­frei durch den Arbeit­ge­ber erstat­tet wer­den. Im Ergeb­nis muss der Arbeit­neh­mer daher auch sei­ne Gesamt­fahr­leis­tung im Jahr doku­men­tie­ren. Die Bun­des­re­gie­rung geht nicht wei­ter auf die Fra­ge ein, wie die­ses erfol­gen soll (z. B. durch Füh­ren eines Fahrtenbuchs?)

Hin­weis: Die­se stren­ge und wenig pra­xis­taug­li­che Sicht­wei­se gilt nur für Dienst­rei­sen mit dem Fahr­rad. Für Wege zur ers­ten Tätig­keits­stät­te gilt die Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 0,30 € für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter unab­hän­gig von der Art des Trans­port­mit­tels und somit auch für die Zurück­le­gung mit einem Fahrrad.

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