Home­of­fice im EU-Ausland

By 6. Oktober 2023März 19th, 2024Neuigkeiten

Dezen­tra­les Arbei­ten auch im Aus­land ist spä­tes­tens seit der Coro­na-Pan­de­mie kei­ne Sel­ten­heit. Für EU-Sach­ver­hal­te wur­de zum 1.7.2023 ein neu­es Antrags­recht zur sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Ein­ord­nung eingeführt.

Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Ein­ord­nung: Der phy­si­sche Arbeits­ort ist ein ent­schei­den­des Kri­te­ri­um für das anwend­ba­re Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht. Home­of­fice im Aus­land kann daher zu einem sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Wech­sel füh­ren, wenn der Sitz des Arbeit­ge­bers im Inland liegt. Bis­her galt: Für einen Arbeit­neh­mer mit Arbeit­ge­ber in Deutsch­land besteht wei­ter­hin die Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht in Deutsch­land, wenn die Tele­ar­beit im aus­län­di­schen Wohn­staat einen Anteil von 25 % nicht übersteigt.

Ein neu­es mul­ti­la­te­ra­les Rah­men­über­ein­kom­men über die Anwen­dung von Art. 16 Abs. 1 VO (EG) 883/04 bei gewöhn­li­cher grenz­über­schrei­ten­der Tele­ar­beit soll Beschäf­tig­ten ab dem 1.7.2023 unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Mög­lich­keit ein­räu­men, auf Antrag im Sozi­al­ver­si­che­rungs­sys­tem des Arbeit­ge­bers zu ver­blei­ben, wenn „die grenz­über­schrei­ten­de Tele­ar­beit im Wohn­staat weni­ger als 50 % der Gesamt­ar­beits­zeit ausmacht“.

Deutsch­land ist die­sem Abkom­men bei­getre­ten. Im kon­kre­ten Ein­zel­fall sind ein Bei­tritt des betrof­fe­nen EU-Wohn­staats sowie die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen zu prü­fen, um ggf. von der Neu­re­ge­lung zu profitieren.
Hin­weis: Die Neu­re­ge­lung wird v.a. für Grenz­pend­ler von Nut­zen sein und ande­re Arbeit­neh­mer, die auch zu wesent­li­chen Tei­len am Sitz des inlän­di­schen Arbeit­ge­bers tätig sind. Sie betrifft nur das Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht. Steu­er­li­che Fol­gen bei Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer sind davon nicht betroffen!

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