Geän­der­te Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge – Prak­ti­sche Umset­zung ab Juli 2023

By 20. Oktober 2023März 19th, 2024Neuigkeiten

Zum 1. Juli 2023 ist mit dem Pfle­ge­un­ter­stüt­zungs- und ‑ent­las­tungs­ge­setz (PUEG) die Reform der Pfle­ge­ver­si­che­rung in Kraft getre­ten (für nähe­re Infor­ma­tio­nen vgl. auch Man­dan­ten­in­for­ma­ti­ons­brief vom 1. Mai 2023, Punkt 6). Unter ande­rem bewirkt das neue Gesetz eine Ver­än­de­rung bei den Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen. Wäh­rend es für vie­le Men­schen ab Juli 2023 zu einer Erhö­hung des Bei­trags­sat­zes kommt, pro­fi­tie­ren Eltern mög­li­cher­wei­se. Sie erhal­ten zukünf­tig ab dem zwei­ten bis zum fünf­ten Kind unter 25 Jah­ren je Kind einen Abschlag in Höhe von 0,25 Bei­trags­satz­punk­ten. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebens­jahr voll­endet hat. Danach ent­fällt der Abschlag für die­se Kinder.

Da die Höhe des Bei­trags­sat­zes nun­mehr auch von Anzahl und Alter der Kin­der abhängt, benö­ti­gen Arbeit­ge­ber von allen ihren gesetz­lich pfle­ge­ver­si­cher­ten Arbeit­neh­mern neu­er­dings die dies­be­züg­li­chen Infor­ma­tio­nen (insb. das Geburts­da­tum der Kin­der) inklu­si­ve der zuge­hö­ri­gen Nach­wei­se (z. B. Geburts­ur­kun­den). Die Nach­wei­se hat der Arbeit­ge­ber auf­zu­be­wah­ren. Die Pfle­ge­re­form ist für Arbeit­ge­ber also mit einem erheb­li­chen Auf­wand verbunden.

Zur Ver­ein­fa­chung ist zwar die Schaf­fung eines digi­ta­len Nach­weis­ver­fah­rens vor­ge­se­hen. Aktu­ell steht ein sol­ches aber bis­her nicht zur Ver­fü­gung. Es wird vor­aus­sicht­lich noch bis 31. März 2025 auf sich war­ten lassen.
Des­we­gen gilt für die neu­en Bei­trags­ab­schlä­ge eine Über­gangs­frist. Im Zeit­raum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 haben die Arbeit­ge­ber hin­sicht­lich der kin­der­be­zo­ge­nen Abschlä­ge fol­gen­de drei Mög­lich­kei­ten vor­zu­ge­hen. Sie können:

  1. sich die Nach­wei­se vor­le­gen las­sen und die­se prüfen,
  2. sich die Anga­ben zu den Kin­dern ohne wei­te­re Prü­fung mit­tei­len las­sen oder
  3. die Ein­füh­rung des digi­ta­len Nach­weis­ver­fah­rens abwarten.

Ent­schei­det man sich für Vari­an­te 1, so löst dies unmit­tel­bar büro­kra­ti­schen Auf­wand aus. Die erfor­der­li­chen Umstel­lun­gen durch das PUEG sind dann aber wohl erledigt.
Ent­schei­det man sich für Vari­an­te 2, müs­sen die Infor­ma­tio­nen zwar von den Arbeit­neh­mern ein­ge­holt wer­den. Man kann aber auf die Vor­la­ge kon­kre­ter Nach­wei­se zunächst ver­zich­ten. Spä­tes­tens nach dem o.g. Über­gangs­zeit­raum hat aber eine Über­prü­fung zu erfol­gen. Die erfor­der­li­chen Nach­wei­se wer­den dann vor­aus­sicht­lich in digi­ta­ler Form vorliegen.

Ent­schei­det man sich für Vari­an­te 3, kön­nen die betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer zunächst nicht von den gesenk­ten Bei­trä­gen pro­fi­tie­ren. Sobald das digi­ta­le Nach­weis­ver­fah­ren ein­satz­be­reit ist, erhal­ten die Arbeit­ge­ber die erfor­der­li­chen Nach­wei­se. Die kin­der­be­zo­ge­nen Pfle­ge­ver­si­che­rungs­ab­schlä­ge sind dann rück­wir­kend zum 1. Juli 2023 zuzüg­lich Zin­sen zu erstat­ten. Wei­te­re Ein­zel­hei­ten sind hier­zu der­zeit bis­her nicht bekannt.

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Hei­ke Kre­sic Steuerberaterin
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