Ermä­ßig­ter Steu­er­satz für Corona-Hilfen?

By 27. Oktober 2023Neuigkeiten

Auf­grund der Coro­na-Kri­se haben vie­le Unter­neh­men (ins­be­son­de­re in den Jah­ren 2020 und 2021) staat­li­che Hil­fen erhal­ten. Dass die­se Hil­fen als Betriebs­ein­nah­men der Besteue­rung unter­lie­gen, war von Anfang an klar.
Strit­tig ist hin­ge­gen, ob die Hil­fen mit dem nor­ma­len per­sön­li­chen Steu­er­satz zu besteu­ern sind oder ob hier der ermä­ßig­te Steu­er­satz für außer­or­dent­li­che Ein­künf­te zur Anwen­dung kommt. Wich­tig ist die­se Fra­ge vor­wie­gend für sol­che Unter­neh­men, die staat­li­che Hil­fen erhal­ten haben, aber schluss­end­lich (trotz Coro­na) gute Gewin­ne erzie­len konnten.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat nun erst­mals zu einem sol­chen Sach­ver­halt ent­schie­den. Geklagt hat­te ein Gast­wirt, der für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 zutref­fen­der­wei­se ca. 64.000 € an Coro­na-Hil­fen (Sofort­hil­fe, Über­brü­ckungs­hil­fe I, Novem­ber-/De­zem­ber­hil­fe) erhal­ten hat­te. Auf den genau­en Zufluss­zeit­punkt der Hil­fen kam es bei die­sem Gast­wirt nicht, da er sei­nen Gewinn mit­tels Bilanz ermittelte.

Die recht­mä­ßig gewähr­ten Hil­fen mach­ten die wirt­schaft­li­chen Belas­tun­gen durch die Coro­na-Kri­se im kon­kre­ten Fall mehr als wett. Zwar lagen die Ein­nah­men des Gast­wirts auf­grund der Lock­downs und ande­rer Ein­schrän­kun­gen trotz der Hil­fen unter dem Niveau der Vor­jah­re – aller­dings ent­stan­den ihm natür­lich auch erheb­lich gerin­ge­re Kos­ten. Im Ver­gleich zu den Vor­jah­ren erziel­te der Gast­wirt im Coro­na-Jahr 2020 einen um 50 % höhe­ren Gewinn. Ent­spre­chend erhöh­te sich auch sei­ne Steuerbelastung.

Vor dem Finanz­ge­richt woll­te der Gast­wirt jetzt errei­chen, dass die Coro­na-Hil­fen als außer­or­dent­li­che Ein­künf­te ein­ge­stuft wür­den und folg­lich ledig­lich ein ermä­ßig­ter Steu­er­satz zur Anwen­dung käme. Dem folg­ten die Rich­ter beim Finanz­ge­richt Müns­ter jedoch nicht.
Ihrer Ansicht nach feh­le es an dem für außer­or­dent­li­che Ein­künf­te erfor­der­li­chen Merk­mal der „Zusam­men­bal­lung“. Schließ­lich habe der Klä­ger im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 durch die Coro­na-Hil­fen ledig­lich einen höhe­ren Gewinn, aber kei­ne höhe­ren Ein­nah­men als beim nor­ma­len Ver­lauf der Din­ge erzielt. Außer­dem wären im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 nur sol­che Hil­fen steu­er­lich erfasst wor­den, die auch für die­sen Zeit­raum gewährt wurden.

Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof nicht zuge­las­sen. Der­zeit ist noch unklar, ob der Klä­ger Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de ein­ge­legt hat. Viel­leicht erhal­ten die obers­ten Bun­des­rich­ter Gele­gen­heit, sich der Fra­ge anzunehmen.

Hin­weis für ande­re Fälle:

In dem geschil­der­ten Fall spiel­te die Form der Gewinn­ermitt­lung eine ent­schei­den­de Rol­le. Dort wur­de der Gewinn anhand einer Bilanz ermittelt.
Wird der Gewinn hin­ge­gen in Form einer sog. „Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung“ ermit­telt, so ist die Rechts­la­ge wei­ter­hin völ­lig offen. Hier greift näm­lich das Zufluss­prin­zip. D. h. Ein­nah­men sind in dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum zu erfas­sen, in dem sie zuflie­ßen. Hier kann es folg­lich dazu kom­men, dass Coro­na-Hil­fen, die für ver­schie­de­ne Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me gedacht waren, in ein einem Ver­an­la­gungs­zeit­raum aus­ge­zahlt wur­den und damit „geballt“ zu ver­steu­ern sind (z. B. im Jahr 2021). Sind die gesam­ten Ein­nah­men des­we­gen höher als beim nor­ma­len Ver­lauf der Din­ge, so könn­ten tat­säch­lich außer­or­dent­li­che Ein­künf­te vorliegen.

Es könn­te in sol­chen Fäl­len wei­ter dar­auf ankom­men, ob die Coro­na-Hil­fen nach Ansicht der Rich­ter Ent­schä­di­gun­gen für ent­gan­ge­ne Ein­nah­men oder blo­ße (pau­schal bemes­se­ne) Kos­ten­er­stat­tun­gen dar­stel­len. Die­se Fra­ge ließ das Finanz­ge­richt Müns­ter offen.

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Hei­ke Kre­sic Steuerberaterin
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