Ent­wurf eines Wachstumschancengesetzes.

By 8. September 2023März 19th, 2024Neuigkeiten

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) hat den Refe­ren­ten­ent­wurf eines „Geset­zes zur Stär­kung von Wachs­tums­chan­cen, Inves­ti­tio­nen und Inno­va­ti­on sowie Steu­er­ver­ein­fa­chung und Steu­er­fair­ness“ kurz „Wachs­tums­chan­cen­ge­setz“ ver­öf­fent­licht (Stand 14.07.2023). Der Ent­wurf ist über­aus umfang­reich und umfasst (mit Begrün­dung) allein 279 Sei­ten. Bekann­ter­ma­ßen hat die­ser Ent­wurf die ers­te par­la­men­ta­ri­sche Hür­de eines offi­zi­el­len „Gesetz­ent­wurfs“ der Bun­des­re­gie­rung, auf­grund des Vetos der Fami­li­en­mi­nis­te­rin bis­her nicht genom­men. Den­noch ist mit einer weit­ge­hen­den Umset­zung der Vor­schlä­ge des BMF zu rech­nen. Nach­fol­gend wol­len wir Sie daher schon heu­te über die wesent­li­chen steu­er­li­chen Ände­rungs­vor­schlä­ge des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes informieren.

Kli­ma­schutz-Inves­ti­ti­ons­prä­mie

Der Gesetz­ent­wurf sieht die Ein­füh­rung einer För­der­prä­mie für Inves­ti­tio­nen in den Kli­ma­schutz für alle Steu­er­pflich­ti­gen, die

  • Ein­künf­te aus Land- und Forstwirtschaft
  • Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb oder
  • aus selbst­stän­di­ger Arbeit haben

vor. Begüns­tigt sol­len die Anschaf­fung und Her­stel­lung von neu­en abnutz­ba­ren beweg­li­chen Gegen­stän­den des Anla­ge­ver­mö­gens sowie Maß­nah­men an bestehen­den beweg­li­chen Wirt­schafts­gü­tern des Anla­ge­ver­mö­gens sein, wenn die Wirt­schafts­gü­ter in einem Ener­gie­spar­kon­zept ent­hal­ten sind und dazu die­nen, dass der Anspruchs­be­rech­tig­te im Rah­men sei­ner betrieb­li­chen Tätig­keit die Ener­gie­ef­fi­zi­enz ver­bes­sert. Die­se Vor­aus­set­zun­gen müs­sen durch Exper­ti­sen zer­ti­fi­zier­ter Ener­gie­be­ra­ter oder Ener­gie­ma­na­ger nach­ge­wie­sen werden.
Die Inves­ti­ti­ons­prä­mie beträgt 15 % der för­der­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen. Die Bemes­sungs­grund­la­ge im För­der­zeit­raum (bis zum Jahr 2028) ist auf ins­ge­samt 200 Mio. € gedeckelt.
Hin­weis: Wel­che Maß­nah­men hier­bei kon­kret för­der­fä­hig sein sol­len, ist dem Ent­wurf bis­her nicht zu ent­neh­men. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass hier ähn­lich der För­de­rung ener­ge­ti­scher Gebäu­de­sa­nie­run­gen Details in einer geson­der­ten Ver­ord­nung gere­gelt werden.

Ände­run­gen des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG)

Fol­gen­de wich­ti­ge Ände­run­gen des EStG sieht der aktu­el­le Refe­ren­ten­ent­wurf vor:

  • Die Besteue­rung der sog. Dezem­ber­hil­fe 2022 (Zuschuss wg. hoher Ener­gie­kos­ten) wird aufgehoben.
  • Die Gren­ze sog. gering­wer­ti­ger Wirt­schafts­gü­ter, deren Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten sofort voll­stän­dig abge­zo­gen wer­den kön­nen, soll ab dem Jahr 2024 von 800 € auf 1.000 € ange­ho­ben werden.
  • Für Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung soll eine Steu­er­be­frei­ung grei­fen, soweit die Ein­nah­men pro Jahr weni­ger als 1.000 € betra­gen.
Hin­weis: Sofern die Aus­ga­ben die Ein­nah­men über­stei­gen und somit Ver­lus­te erzielt wer­den, soll auf Antrag eine steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung erfol­gen können.
  • Eben­so soll die Frei­gren­ze aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten (z. B. Bit­co­ins) von 600 € auf 1.000 € ange­ho­ben wer­den.
Hin­weis: Wer­den Ehe­gat­ten zusam­men zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt und hat jeder von ihnen Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne erzielt, steht jedem Ehe­gat­ten die Frei­gren­ze zu.
  • Die Son­der­ab­schrei­bung bei der Bil­dung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags (IAB) soll attrak­ti­ver gestal­tet wer­den. Für die Anschaf­fung von Wirt­schafts­gü­tern nach dem 31.12.2023 sol­len anstatt aktu­ell 20 % bis zu 50 % der Inves­ti­ti­ons­kos­ten abge­schrie­ben wer­den kön­nen.
Hin­weis: Unver­än­dert sol­len nur Unter­neh­men einen IAB auf Inves­ti­tio­nen in Anspruch neh­men kön­nen, wel­che die Gewinn­gren­ze von 200.000 € im Jahr, wel­ches der Inves­ti­ti­on vor­an­geht, nicht überschreiten.
  • Die Rege­lun­gen zum steu­er­li­chen Ver­lust­ab­zug sol­len gleich in meh­re­ren Punk­ten refor­miert wer­den. So soll zukünf­tig ein Ver­lust­rück­trag für drei Jah­re ermög­licht und die hier­bei zu berück­sich­ti­gen­de Gren­zen i.H. von 10 Mio. € (Ehe­gat­ten 20 Mio. €) dau­er­haft fest­ge­schrie­ben wer­den. Dane­ben soll die sog. Min­dest­be­steue­rung beim Ver­lust­vor­trag zumin­dest bis zum Jahr 2028 kei­ne Anwen­dung finden.
  • Bei der Ren­ten­be­steue­rung soll zur Ver­mei­dung einer ver­fas­sungs­wid­ri­gen Dop­pel­be­steue­rung ab dem Jahr 2023 der Anstieg des Besteue­rungs­an­teils für jeden neu­en Ren­ten­ein­tritts­jahr­gang auf einen hal­ben Pro­zent Punkt jähr­lich redu­ziert wer­den. Für die Kohor­te 2023 soll dem­nach der maß­geb­li­che Besteue­rungs­an­teil anstatt 83 % nur noch 82,5 % betra­gen. Eine Voll­ver­steue­rung wird nach die­ser Anpas­sung erst­mals für die Kohor­te 2058 100 % errei­chen werden.
  • Der­zeit kann die Tarif­er­mä­ßi­gung für bestimm­te Arbeits­löh­ne (Ent­schä­di­gun­gen, Ver­gü­tun­gen für mehr­jäh­ri­ge Tätig­kei­ten) bereits bei der Berech­nung der Lohn­steu­er berück­sich­tigt wer­den. Da die­ses Ver­fah­ren für Arbeit­ge­ber kom­pli­ziert ist, soll es erst­mals für den Lohn­steu­er­ab­zug 2024 gestri­chen wer­den. Die Tarif­er­mä­ßi­gung kann dann durch Arbeit­neh­mer nur noch im Rah­men der Ver­an­la­gung gel­tend gemacht werden.

Ände­run­gen bei der Besteue­rung von Unternehmen

  • Die The­sau­ri­e­rungs­be­güns­ti­gung für unter­neh­me­ri­sche Gewin­ne von Per­so­nen­un­ter­neh­men soll voll­stän­dig refor­miert wer­den. Ins­be­son­de­re für Ver­die­ner im Spit­zen­steu­er­satz kön­nen sich damit ab dem Jahr 2024 inter­es­san­te Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten ergeben.
  • Auf­wen­dun­gen für Geschen­ke an Per­so­nen, die nicht Arbeit­neh­mer des Steu­er­pflich­ti­gen sind, dür­fen den Gewinn nur min­dern, wenn die Anschaffung- oder Her­stel­lungs­kos­ten der dem Emp­fän­ger im Wirt­schafts­jahr zuge­wen­de­ten Gegen­stän­de ins­ge­samt 35 € nicht über­stei­gen. Die­ser Betrag soll für Wirt­schafts­jah­re mit Beginn nach dem 31.12.2023 auf 50 € ange­ho­ben werden.
  • Der Frei­be­trag für Betriebs­ver­an­stal­tun­gen soll ab 2024 von 110 € auf 150 € pro Teil­neh­mer erhöht werden.
  • Die Opti­on zur Kör­per­schafts­be­steue­rung für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (KöMoG) soll ab dem Jahr 2024 auch Gesell­schaf­ten in der Rechts­form einer GbR offen stehen.
  • Um den Aus­bau der Solar­strom­erzeu­gung und den Betrieb von Lade­säu­len steu­er­lich attrak­ti­ver zu gestal­ten, soll rück­wir­kend ab dem Jahr 2023 bei der erwei­ter­ten Gewer­be­steu­er­kür­zung für Grund­stücks­un­ter­neh­men die Unschäd­lich­keits­gren­ze von 10 % auf 20 % steigen.

Wei­te­re Änderungsvorschläge

Der Refe­ren­ten­ent­wurf sieht wei­te­re umfang­rei­che Ände­run­gen in allen steu­er­li­chen Berei­chen vor. Her­vor­zu­he­ben sind hierbei:

  • Die Anhe­bung der Gren­zen für die steu­er­li­che Buch­füh­rungs- und Bilan­zie­rungs­pflicht. Die maß­geb­li­che Umsatz­gren­ze soll von 600.000 € auf 800.000 € und die maß­geb­li­che Gewinn­gren­ze von 60.000 € auf 80.000 € ange­ho­ben werden.
  • Der Ent­wurf sieht dane­ben einer Erwei­te­rung von Mit­tei­lungs­pflich­ten auch bei inner­staat­li­chen Steu­er­ge­stal­tun­gen vor.
Hin­weis: Bei ent­spre­chen­den grenz­über­schrei­ten­den Steu­er­ge­stal­tun­gen besteht bereits eine sol­che Ver­pflich­tung der Anzei­ge. Die Ver­pflich­tung greift jedoch erst bei dem Über­schrei­ten bestimm­ter fest­ge­leg­ter Umsatz- oder Ein­künf­te grenzen.
  • Auf­grund der Moder­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts (MoPeG), wel­ches ab dem Jahr 2024 in Kraft tritt, sieht der Ent­wurf zahl­rei­che Anpas­sun­gen an das neue (Zivil-)Recht vor.

Fazit

Der Refe­ren­ten­ent­wurf greift eine Viel­zahl von Ände­run­gen in ver­schie­dens­ten steu­er­li­chen Berei­chen auf. Erfah­rungs­ge­mäß wird der Ent­wurf noch eine Viel­zahl von Ände­run­gen im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren durch­lau­fen. Inso­fern wäre es zu ver­früht, aus den Ände­rungs­vor­schlä­gen bereits Hand­lungs­op­tio­nen abzu­lei­ten. Aller­dings soll­te eines auch fest­ste­hen: Das Gesetz wird eine Viel­zahl steu­er­li­cher Ver­güns­ti­gun­gen beinhal­ten! Wir hal­ten Sie in der wei­te­ren Ent­wick­lung auf dem Laufenden.

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Hei­ke Kre­sic Steuerberaterin
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