Anpas­sung des Zins­sat­zes nach § 233a Abga­ben­ord­nung (AO)

By 28. März 2022März 19th, 2024Neuigkeiten

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat­te im Som­mer letz­ten Jah­res den Zins­satz von 6 % für Nachzahlung- und Erstat­tungs­zin­sen nach § 233a AO für Ver­zin­sungs­zeit­räu­me ab dem 01.01.2019 für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt und den Gesetz­ge­ber zu einer Neu­re­ge­lung bis zum 31.07.2022 auf­ge­for­dert. Mit Span­nung wur­de nun erwar­tet, wie die Finanz­ver­wal­tung auf die­sen Beschluss reagiert. Bis dato erfol­gen ent­spre­chen­de Beschei­de für Ver­zin­sungs­zeit­räu­me ab dem Jahr 2019 ohne Zins­fest­set­zung. Die­se soll dann nach Fest­set­zung eines geän­der­ten (ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Zins­sat­zes) nach­ge­holt werden.

Hin­weis:

Die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit bezieht sich nur auf den Ver­zin­sungs­zeit­raum selbst. Eine Steu­er­nach­zah­lung für 2017, die sich auf­grund eines aktu­el­len Ände­rungs­be­schei­des ergibt, ent­hält also sowohl eine im Ergeb­nis ver­fas­sungs­kon­for­me Zins­fest­set­zung (für den Zeit­raum 31.12.2018) als auch eine ver­fas­sungs­wid­ri­ge Zins­fest­set­zung (für den Zeit­raum ab dem 01.01.2019)

Aktu­el­ler Geset­zes­ent­wurf sieht deut­li­che Absen­kung vor!

Nun­mehr hat das zustän­di­ge Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen einen Geset­zes­ent­wurf vor­ge­legt. Hier­nach soll u.a. der Zins­satz für Nachzahlung- und Erstat­tungs­zin­sen nach § 233a AO für Ver­zin­sungs­zeit­räu­me ab dem 1.1.2019 rück­wir­kend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt wer­den. Damit nimmt der Gesetz­ge­ber eine deut­li­che und so nicht erwar­te­te Kor­rek­tur der Ver­zin­sung von Steu­er­nach­zah­lungs­an­sprü­chen vor.

Dyna­mi­sche Anpas­sung vorgesehen

Die Ange­mes­sen­heit die­ses Zins­sat­zes soll dann unter Berück­sich­ti­gung der Ent­wick­lung des Basis­zins­sat­zes nach § 247 BGB alle drei Jah­re mit Wir­kung für nach­fol­gen­de Ver­zin­sungs­zeit­räu­me eva­lu­iert wer­den, erst­mals zum 01.01.2026.

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Hei­ke Kre­sic Steuerberaterin
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